'Caliphat' KasinoWilliam Breeze vs Phaenomen Verlag in DeutschlandVerkaufszahlen von Crowley Büchern
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Kontrahenten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin waren der Ordo Templi Orientis unter Führung von William Breeze mit Sitz in Artois, Kalifornien, und die ehemalige Inhaberin des Phänomen Verlags in Deutschland.
In den Jahren 1995 bis 2003 hatte der Verlag Bücher von Aleister Crowley in deutscher Übersetzung publiziert. Im September 2003 bekam er Post vom deutschen Rechtsanwalt des kalifornischen O.T.O. mit der Aufforderung, es zu unterlassen, die Bücher Aleister Crowleys weiterhin zu verlegen. Der O.T.O. sei Inhaber der Urheberrechte an den Werken Crowleys, die Publikationen des Phänomen Verlags seien folglich rechtswidrig. Dem Schreiben war eine Kopie des Urteils eines englischen Gerichts beigefügt, in welchem es hieß:
Auf dieses Urteil gestützt verlangte der O.T.O. vom Phänomen Verlag die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, welche die Verpflichtung zum Verzicht auf jegliche weitere Publikation von Crowleys Werken enthielt. Dem Anwaltsschreiben war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die zudem einen Passus enthielt, wonach ein Schadensersatzanspruch des O.T.O. wegen Urheberrechtsverletzung anerkannt werde.
Die seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Inhaberin des Phänomen Verlags verpflichtete sich, künftig keines der Werke Crowleys mehr zu veröffentlichen. Hinsichtlich der in der Unterlassungserklärung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung zum Schadensersatz teilte sie dem Anwalt des O.T.O. indessen mit, „die Sache mit der Schadensersatzfloskel kennzeichne ich als bedeutungslos.“
Der O.T.O. war hinsichtlich der Schadensersatzpflicht anderer Auffassung und brachte die Angelegenheit Anfang 2005 in Berlin vor Gericht. Er klagte auf Zahlung von € 13.498,91 und berechnete diesen Betrag als „angemessene Lizenzgebühr“ von 10 % der in den Jahren 1995 bis 2003 insgesamt erzielten Einnahmen aus den Verkäufen von Werken Crowleys durch den Phänomen Verlag.
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1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
|
Buch des Gesetzes |
5 |
4 |
8 |
|
89 |
532 |
468 |
580 |
235 |
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Magick in Theorie u Praxis |
22 |
41 |
1 |
|
0 |
257 |
383 |
300 |
275 |
|
Buch 4 |
1 |
2 |
6 |
|
0 |
125 |
163 |
234 |
153 |
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Gesetz der Freiheit |
8 |
5 |
6 |
|
0 |
358 |
-60 |
253 |
155 |
|
Wiederaufleben der Magie |
7 |
39 |
26 |
|
28 |
162 |
41 |
121 |
48 |
|
Bemerkungen zu Genesis |
21 |
3 |
16 |
|
27 |
151 |
41 |
95 |
68 |
|
Blue
Equinox |
0 |
2 |
8 |
|
0 |
54 |
36 |
77 |
526 |
|
Tao The
King |
2 |
3 |
4 |
|
0 |
30 |
18 |
86 |
54 |
|
I Ching |
25 |
15 |
3 |
|
27 |
170 |
26 |
125 |
94 |
|
Atlantis |
10 |
66 |
32 |
|
50 |
120 |
84 |
120 |
5 |
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Liber
Legis |
1 |
|
2 |
|
|
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|
|
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|
Moonchild |
2 |
2 |
3 |
|
0 |
272 |
88 |
195 |
45 |
|
Equinox I,1 |
1 |
9 |
4 |
|
|
|
|
|
|
|
Equinox I,2 |
2 |
5 |
3 |
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Liber XXI |
1 |
5 |
1 |
|
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|
|
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Liber 777 |
|
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|
|
0 |
0 |
120 |
334 |
345 |
Die Beklagte ließ zu ihrer Verteidigung im Wesentlichen ausführen, dass der O.T.O. als Kläger weder vorgetragen noch bewiesen habe, dass er Inhaber der Rechte an den Werken Crowleys sei. Der O.T.O. müsse vorbringen und durch geeignete Dokumente beweisen, dass und auf welche Art und Weise er die Rechte an den Werken Crowleys erworben habe. Es werde bestritten, dass der in Kalifornien ansässige O.T.O. mit dem damaligen O.T.O. des Aleister Crowley identisch sei. Es müsse ferner bestritten werden, dass das –zudem nicht in deutscher Übersetzung vorgelegte– Urteil des englischen Gerichts irgendeine Wirkung in Deutschland und gegenüber der Beklagten habe. Zudem enthalte das Urteil die Einschränkung „copyrights so far as subsisting“, was so viel bedeute wie „soweit diese existieren“. Eine Reihe weitere prozessualer und inhaltlicher Fragen rund um das internationale Urheberrecht wurden aufgeworfen. Schließlich sei ein großer Teil der Ansprüche des O.T.O selbst im Falle ihres ursprünglichen Bestehens mittlerweile verjährt.
Der O.T.O. sah keine Veranlassung, den Erwerb an den Rechten an Crowley Werken näher darzulegen. Die Beklagte habe die Unterlassungserklärung mit der Schadensersatzklausel unterzeichnet. Dieses Schuldanerkenntnis sei so eindeutig, dass es keiner weiteren Ausführungen zum Erwerb der Crowley-copyrights bedürfe. Das Vorbringen der Beklagten sei „weitschweifig“, „fadenscheinig“ und mit „rechtlich abwegigen Begründungen“ versehen. Denn der O.T.O. stütze seinen Anspruch im Verfahren vor dem Landgericht Berlin nicht auf das Urteil des englischen Gerichts, sondern vordringlich auf die von der Beklagten unterzeichnete Verpflichtung zum Schadensersatz.
Am 16.10.2007 kam es zur Verhandlung vor der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Vorsitzende Richter wies eingangs auf Bedenken zur Parteifähigkeit des klagenden O.T.O. im Prozess sowie auf die Vertretungsbefugnis von dessen Oberhaupt William Breeze hin. Beides sei bestritten und müsse daher durch Vorlage entsprechender Dokumente in deutscher Übersetzung nachgewiesen werden. Insbesondere aber habe der klagende O.T.O. bislang in keiner Weise vorgetragen, wie er denn die Rechte an den Werken Crowleys erworben habe. Auch dies sei durch Vorlage geeigneter Dokumente in deutscher Übersetzung nachzuweisen. Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts sei für die Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht bindend. Ein Urteil in einem Zivilprozess ergehe nur mit Wirkung für die beiden am Prozess beteiligten Parteien und abhängig davon, was diese Parteien im Prozess vorbringen und wie sie diesen Prozess führen. Das Landgericht Berlin habe keine Kenntnis davon, wie ein Prozess vor einem englischen Gericht verlaufen und wie das dortige Urteil zustande gekommen sei. An diese Entscheidung sei das Landgericht grundsätzlich nicht gebunden.
Die von der Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung sei keine Grundlage für die eingeklagten Schadensersatzsansprüche. Die Beklagte habe durch ihre ergänzenden Zeilen deutlich gemacht, dass sie eine Verpflichtung zum Schadensersatz gerade nicht anerkenne.
Da die Unterlassungserklärung als Anspruchsgrundlage nicht tauge, müsse der O.T.O. den behaupteten Erwerb der Rechte an den Werken Crowleys detailliert vortragen und diesen Rechteerwerb durch Vorlage aller erforderlichen Dokumente in deutscher Übersetzung beweisen. Nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsverhandlung sei die Klage abzuweisen.
Schließlich sei ein großer Teil der angeblichen Ansprüche des O.T.O., so das Landgericht Berlin weiter, zudem verjährt. Da die Forderungen erst im Jahre 2005 eingeklagt wurden, waren bis dahin in jedem Falle alle Schadensersatzansprüche bis einschließlich 2001 verjährt. Der O.T.O. könne daher für die Jahre 1995 bis 2001 auch dann keine Beteiligung an den Verkaufserlösen mehr verlangen, wenn er im weiteren Prozessverlauf die Inhaberschaft an den Crowley-copyrights beweise.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar geworden, dass sich das Prozessrisiko deutlich zu Lasten des O.T.O. verschoben hatte. Beide Parteien einigten sich auf dringendes Anraten des Gerichts zur Vermeidung weiteren Prozessaufwands und weiterer Kosten schließlich wie folgt: Die Beklagte zahlt in monatliche Raten zu je 100.- EUR einen Betrag von 3.500.- EUR an den O.T.O. Dieser verzichtet im Gegenzug auf die eingeklagten weiteren 10.000.- EUR.
Der O.T.O. hat zudem seine Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten selbst zu tragen, (die Beklagte war von der Kostenlast wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit).
Zur Frage, ob der O.T.O. Inhaber der Nutzungsrechte an Crowleys Werken ist, erging kein Urteil. Der O.T.O. vermied auf diese Weise, die entscheidenden und nach Ausführung seines Anwalts sehr umfangreichen Dokumente vorlegen zu müssen. Aufgrund der sehr spät erhobenen Klage und der deshalb eingetretenen Verjährung war für den O.T.O. im Prozess ohnehin keine nennenswert höhere Summe mehr zu erzielen. Die Beklagte entging durch die Einigung dem Risiko, zu einem höheren Betrag verurteilt zu werden und bekam eine für sie finanziell tragbare Ratenzahlung bewilligt.
Das Risiko, vom O.T.O. mit Sitz in Artois, Kalifornien, wegen einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht zu werden, bleibt für jeden bestehen, der Crowleys Werke veröffentlicht. Sollte der O.T.O. willens und in der Lage sein, seine Rechte an den Werken Crowleys ausführlich darzulegen und zu beweisen, kämen auf den Plagiator Schadensersatzforderungen und Gerichts- und Anwaltskosten zu. Allerdings dürfte es nicht mehr ausreichend sein, nur eine Fotokopie eines englischen Gerichtsurteils vorzulegen. Solange der Urheberrechtsverletzter keine uneingeschränkte Schadensersatzverpflichtung unterzeichnet, ist der O.T.O. nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin gezwungen, den Erwerb der Crowley-Rechte in jedem einzelnen Fall vollständig offenzulegen.
Andreas Huettl
Rechtsanwalt
November 2007
English translation: 2007 'Caliphate' Casino
the Maine decision 1984 [to the disfavour of the 'Caliphate']
| the California decision 1985 [to the favour of the 'Caliphate'] Ordo Templi Orientis - Trade Mark - Starfire Publishing Limited
More about all this in: Andreas Huettl and Peter-R. Koenig: Satan - Jünger, Jäger und Justiz
O.T.O. Phenomenon content
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Scattered On The Floor
Some background information
Lawyers and Historians: The 'Caliphate' versus the Truth? -- Introduction
Purchase of the copyrights on Aleister Crowley from the Official Receiver (OR)
The 1999 Particulars of Claim ['Caliphate']
Financial Reports 1996-1999 of the 'Caliphate'
Erraneous opinion on the International Copyright Situation. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000
What the 'Caliphate' does not want you to know . Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000
Crowley's Probate. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000
'Caliphate' Capers. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000. Based upon a draft by James Grαeb
Structure, Constitutions and Money. Partly written by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000
2000, July: An analysis of the Bylaws of the 'Caliphate' and its Board of Directors. By James Grαeb
2000, July: Incorporation of O.T.O., Argentum Astrum and E.G.C.
Library of Congress, letter dated September 6, 2000
2000: "Caliphate-O.T.O. Win" and the The Writing on the Wall. Text by Anthony Naylor before he lost his case against the 'Caliphate' in 2000
Court Order of October 2000
James T. Grαeb, co-founder and IX° of the 'Caliphate', a lawyer, calls the 'Caliphate' a "Puppet Show
Piece" and files suit vs William Breeze, William Heidrick, Marcus Jungkurth et alii in 2001
The 2002 Ruling
The Summary so farSome Things
1991 Opinion of a German prosecuting attorney's office on the body of the 'Caliphate'
Censorship in the UK
The "Caliphate" Book Patrol: Fahrenheit 418
Paul Joseph Rovelli versus the 'Caliphate', New York January 2000
1998, July 17 - 2000 October Austrian situation on Copyrights [German and English]
Trademark O.T.O.. By Leslie Anne Childress
2007 'Caliphat' Kasino in Deutschland
Items of Historical Interest
In 1930, Karl Germer sent a description of the Aleister Crowley LTD. to Fernando Pessoa
Karl Germer, L. Wilkinson and Lady Harris
Other Background
The 'Caliphate'
National Grandmasters and OHOs of the
O.T.O.
Minutes of the 11 IX°s 'Caliphate' election in 1985 where it was clearly said that the 'Caliph' is not the juro OHO
What's New on the O.T.O. Phenomenon site?
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